Versorgungsausgleich bei der Scheidung – Fachanwältin klärt auf
Der Versorgungsausgleich dient der gerechten Aufteilung von Ansprüchen zur Altersvorsorge oder Arbeitsunfähigkeit. Kurz gesagt: Kommt es aufgrund der ehelichen Aufgabenverteilung dazu, dass nur ein Ehepartner ein nennenswertes Einkommen verdient, dann erhält auch der andere Partner Versorgungsansprüche im Sinne der Altersvorsorge, die aus diesem Einkommen erwachsen.
Gerade bei jungen Paaren ist das Thema Altersvorsorge regelmäßig kaum auf dem Schirm. Dabei ist der Versorgungsausgleich durchaus einer privaten Regelung zugänglich, wenn auch in gewissen gesetzlichen Grenzen. Kompetente familienrechtliche Beratung hilft dabei, sich im bürokratischen und rechtlichen Dschungel nicht zu verirren
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Der Versorgungsausgleich regelt die gerechte Verteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Dies betrifft vor allem gesetzliche Rentenansprüche, Betriebsrenten und die private Altersvorsorge.
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Im Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich ein integraler Bestandteil. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und auf beide Ehepartner aufgeteilt, um eine faire Altersvorsorge zu gewährleisten.
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Ehepartner können unter bestimmten Bedingungen individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Dies ermöglicht Flexibilität in der Gestaltung und kann bestimmte finanzielle Bedürfnisse oder Vorstellungen besser berücksichtigen.
Anwaltliche Hilfe beim Versorgungsausgleich
Regelungen zur Altersvorsorge und insbesondere der Versorgungsausgleich sind kompliziert und weit weg. Gleichwohl kann man seine zukünftigen Rechte frühzeitig gestalten, anstatt sich blind der gesetzlichen Regelung und dem Zufall zu unterwerfen.
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Was ist der Versorgungsausgleich?
Ansprüche, die man im Laufe des Lebens zur Absicherung im Alter erwirbt, sind Teil einer Lebensleistung. Innerhalb einer Ehe oft das Resultat einer sich gegenseitig stützenden gemeinschaftlichen Aufgabenteilung. Ein Partner ist im Berufsleben, der andere Partner hält dabei den Rücken frei. Der arbeitende Partner hat also mehr Rentenanspruch, gerade weil er sich dank der Unterstützung des Partners bei Kindererziehung und Haushalt auf das Berufsleben fokussieren konnte.
Kommt es dann zur Scheidung, ist das einstige Versprechen auf lebenslanges Füreinander meist hinfällig. Der Versorgungsausgleich soll dann dafür sorgen, dass dennoch beide Partner im Alter abgesichert sind. Auch der Partner, der ob der ehelichen Aufgabenverteilung weniger oder gar nicht berufstätig war.
Keine vertragliche Regelung? Das passiert beim gesetzlichen Versorgungsausgleich
Im Fall einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Und zwar durch das Familiengericht. Dabei werden sämtliche Anwartschaften, die während der Ehe entstanden sind, gesondert zu gleichen Teilen aufgeteilt, also halbe-halbe. Dabei ist es egal, wer welche oder wie viele Versorgungsansprüche erworben hat. Jeder muss dem anderen die Hälfte seiner Anrechte abtreten.
Abgetreten wird allerdings kein Geld. Übertragen werden die Bewertungspunkte für die jeweilige Rentenversicherung. Zu einer Verrechnung kommt es nur dort, wenn beide Partner gleiche Ansprüche im selben Versorgungswerk angesammelt haben.
Im Übrigen gilt der Versorgungsausgleich auch im Rahmen von Lebenspartnerschaften
So lässt sich der Versorgungsausgleich selbst gestalten
Abweichend vom gesetzlich vorgesehen „Halbteilungsgrundsatz“ können die Ehepartner allerdings eigene Vereinbarungen treffen. Im Sinne der Privatautonomie sollen die Ehepartner ermächtigt sein, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln. So, wie das etwa im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch möglich ist. Besteht eine solche privatrechtliche Vereinbarung, geht diese der gesetzlichen Lösung vor und auch das Familiengericht ist dann an diese Vereinbarung gebunden. Zumindest soweit diese Vereinbarung rechtswirksam ist.
Den Ehepartnern stehen viele Gestaltungsspielräume offen, den Versorgungsausgleich nach eigenen Prämissen zu regeln. Eben danach, wie es für die ganz persönliche Situation von Vorteil ist – möglichst für beide Partner oder zumindest für den Ehefrieden.
Geregelt können insbesondere die Zeiträume, die in den Ausgleich einfließen sollen. Begrenzt werden kann der Ausgleich etwa auf die Zeiten, in denen der eine Partner tatsächlich nicht erwerbstätig war, weil er unmittelbar eheliche Aufgaben wahrgenommen hat. Zum Beispiel die Kindeserziehung oder die Pflege von Angehörigen. Der Ausgleich kann auch an Bedingungen gebunden werden, wie beispielsweise eine Mindestdauer der Ehe. Ferner kann festgelegt werden, dass bei einer Trennung keinerlei Anrechnungen mehr stattfinden.
Auch ein völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann vereinbart werden. Dies unterliegt aber engen gesetzlichen Grenzen.
Zur Beratung und Aufsetzung einer rechtswirksamen Vereinbarung biete ich seit Jahren fachanwaltliche Hilfe an. Kommen Sie gerne auf mich zu.
Entfallen des Versorgungsausgleichs: Unberechtigte Ansprüche abwehren
Nicht in jedem Fall kommt es zu einem Versorgungsausgleich. Mitunter entstehen keine Ansprüche der Partner, die in den Genuss einer Anrechnung kommen. Bisweilen müssen diese Ausschlussgründe aber dargelegt werden, wozu sich anbietet, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Kommt es nach der Eheschließung rasch zur Scheidung, findet kein Ausgleich statt. Hat die Ehe nämlich weniger als drei Jahre gehalten, kommt es nur auf Antrag zu einem Versorgungsausgleich. Auch bei unerheblichen Abweichungen der jeweiligen Rentenansprüche unterhalb der Bagatellgrenze unterbleibt der Versorgungsausgleich.
Überdies bestehen weitere Ausschlussgründe. In Betracht kommen diverse Härtefälle oder grobe Ungerechtigkeiten. Insbesondere wenn es zu schweren Verwerfungen oder gar strafrechtlich relevante Vorfälle kam, können Ansprüche auf den Versorgungsausgleich entfallen. Das ist zum Beispiel so im Bereich des sexuellen Missbrauchs oder in Fällen, in denen dem Ehepartner wissentlich ein fremdes Kind untergeschoben wurde. Hierbei sind einige Fälle denkbar, die jedoch substanziell dargelegt werden müssen. Auch hier kann ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht helfen, ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren, die zulasten Ihrer Altersvorsorge gehen
Ein rechtskräftiger gerichtlicher Versorgungsausgleich kann geändert werden
Besteht zwischen den Partnern keine privatrechtliche Vereinbarung, kommt es zu einem gesetzlichen Versorgungsausgleich. Diesen setzt dann das Familiengericht fest – mit voller Rechtskraft.
Trotz dieser amtlichen Festsetzung besteht aber die Möglichkeit, auch diese gerichtliche Entscheidung einer Änderung zuzuführen.
In manchen Fällen verändern sich auch nach der Gerichtsentscheidung noch die zur Berechnung herangezogenen Werte bzw. zeigt sich, dass diese falsch waren. Sind diese Abweichungen erheblich, kann auf eine Abänderung der Festsetzung hingewirkt werden.
Lassen sich jüngere Paare scheiden, vergehen bis zur Rente noch viele Jahre, in denen sich einiges verändern kann. Auch dann, wenn sich im Laufe dieser Zeit erhebliche Änderungen ergeben, kann eine nachträgliche Abänderung vorgenommen werden.
Eine weitere Konstellation ist das Versterben eines Ehepartners noch vor der Rente oder bereits kurz nach dem Renteneintritt. Auch in solchen Fällen kann eine Änderung dahingehend herbeigeführt werden, dass der andere Ehepartner seine Rente abzugsfrei erhält. Letztlich kann erwirkt werden, dass der gesamte Versorgungsausgleich rückgängig gemacht wird.
Kommen Sie gerne auf mich zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass sich diesbezüglich relevante Änderungen ergeben haben. Als Fachanwältin für Familienrecht prüfe ich Ihre Situation und helfe Ihnen, Ihren Anspruch auf Abänderung eines bereits rechtskräftigen Versorgungsausgleichs durchzusetzen.