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Pflichtteilsrecht: Informationen für Enterbte, Erben und Erblasser

Jeder kennt den Wunsch, seine Lebensleistung am Ende in verantwortungsvolle Hände zu übergeben. Das kann sich je nach Familienverhältnissen unter Umständen schwieriger gestalten, als man denkt. Gerade im Hinblick auf nahe Angehörige gilt es im deutschen Recht, den Pflichtteilsanspruch im Blick zu behalten. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der in § 2303 BGB geregelt ist. Dadurch wird die Testierfreiheit erheblich eingeschränkt.

Grafik Pflichtteilsrecht Mobil
Grafik Pflichtteilsrecht
Das Wichtigste in der Übersicht:
  • Das Erbscheinsverfahren ist ein rechtliches Verfahren, bei dem ein Erbschein beantragt wird, um die Erbenstellung nach dem Tod einer Person nachzuweisen. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis, dass eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen die rechtmäßigen Erben sind.

  • Um einen Erbschein zu erhalten, muss ein formeller Antrag beim örtlichen Nachlassgericht gestellt werden. In diesem Antrag müssen die erforderlichen Informationen und Unterlagen vorgelegt werden, um die Erbenstellung zu belegen.

  • Der Erbschein ist entscheidend für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses. Banken, Versicherungen und andere Institutionen verlangen in der Regel einen Erbschein, um die Berechtigung nachzuweisen.

Anwaltliche Hilfe beim Pflichtteil im Erbrecht

Sie möchten als Erblasser eine umfangreiche Beratung zu Ihren Möglichkeiten im Bezug auf den gesetzlichen Pflichtteil im Erbrecht? Sie wurden enterbt und brauchen Unterstützung für die Geltendmachung eines Ihnen zustehenden Pflichtteils?

Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.

Haben Sie Fragen? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Ihre Ansprechpartnerin
Nicole Fischer
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Das Wesen des Pflichtteilsrechts

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch von nahen Angehörigen auf eine Geldzahlung aus dem Nachlass des Erblassers. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Betreffende selbst kein Erbe geworden ist.

Der Pflichtteil soll nahe Angehörige vor einer willkürlichen Enterbung schützen und ihnen dadurch eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass sichern

Der Pflichtteilsanspruch gilt nur für einen begrenzten Personenkreis

Durch die Begrenzung der Testierfreiheit des Erblassers soll nur ein eng begrenzter Personenkreis profitieren. Damit bringt der Pflichtteil die Bedeutung der bestehenden Familienbande über das Ableben hinaus zum Ausdruck.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören daher im Regelfall ausschließlich der Ehegatte sowie die Abkömmlinge des Erblassers. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um eheliche, uneheliche oder adoptierte Kinder handelt, Enkel oder Urenkel handelt.

Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten setzt voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam ist und auch noch kein Scheidungsverfahren anhängig ist.

Sofern keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, können auch die Eltern einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.

Weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Die Voraussetzungen zum Erhalt des Pflichtteils

Zunächst muss der Betreffende zum gesetzlich vorgesehenen Personenkreis gehören. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte nicht zum Erben berufen wurde. Das heißt, der Pflichtteilsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht greift. Möglich ist das Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrages, in dem nicht alle Anspruchsberechtigten als Erben eingesetzt sind. Denn in diesem Fall gelten die nicht berücksichtigten als enterbt.

Zudem darf zu Lebzeiten des Erblassers kein Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil erklärt worden sein. Auch muss der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht werden. Wenn dieser bereits verjährt ist, kann er nicht mehr gegen die Erben durchgesetzt werden.

Daneben besteht noch die Möglichkeit, dass den Erben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zukommt. Hat beispielsweise der Erblasser kurz vor dem Erbfall erhebliche Vermögenswerte verschenkt und erhält der Erbe daher weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs, kann er gegen den Beschenkten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Die Höhe der Pflichtteilquote

Entscheidend für die Ermittlung der rechtmäßigen Pflichtteilquote ist die Berechnung der gesetzlichen Erbquote. Hierzu wird so getan, als würde die gesetzliche Erbfolge eingreifen. Es werden sämtliche gesetzliche Erben ermittelt. Ob diese für erbunwürdig erklärt wurden oder das Erbe ausgeschlagen haben, ist unerheblich. Die Höhe der Quote hängt also davon ab, wie viele gesetzliche Erben existieren.

Lediglich die Erben, die zu Lebzeiten des Erblassers einen Erbverzicht erklärt haben, werden bei der Berechnung nicht mitberücksichtigt. Der Grund hierfür ist, dass im Regelfall für den Erbverzicht bereits eine Gegenleistung erbracht wurde, durch die der Nachlass bereits geschmälert wurde.

Die Pflichtteilquote beträgt dann die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Hierzu ein einfaches Beispiel. Der Erblasser ist verwitwet und hat zwei Kinder. Die gesetzliche Erbquote beträgt in diesem Fall für jedes Kind 50 %. Die Pflichtteilquote beträgt demnach 25 %.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Maßgeblich für die Ermittlung der konkreten Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist der Umfang des Nachlasses. Um diesen ermitteln zu können, besteht für den Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den oder die tatsächlichen Erben. Diesen Anspruch kann er auch gerichtlich durchsetzen. Dieser Auskunftsanspruch erfasst sämtliche Aktiva und Passiva des Erbes sowie sämtliche Verträge und Schenkungen der letzten 10 Jahre.

Die Schenkungen sind relevant, weil diese zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten führen können.

Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten müssen die Erben ihre Angaben an Eides statt versichern. Eine unwahre Angabe würde dann eine Straftat darstellen. Alternativ kann auch die Ausstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gefordert werden.

Wenn Zweifel über Wertangaben zu einzelnen Nachlassgegenständen bestehen, kann der Pflichtteilsberechtigte diese auch von einem Gutachter bewerten lassen. Aus der Gegenüberstellung von sämtlichen Vermögen und Schulden ergibt sich dann der Umfang des Nachlasses. Durch Anlegen der Pflichtteilquote an den Nachlass wird dann der konkrete Zahlungsanspruch ermittelt.

Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch verjährt mit der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfährt. Der tatsächliche Todeszeitpunkt ist daher unerheblich.

Hierzu ein einfaches Beispiel:

Der Erblasser verstirbt am 28.12.2019. Der Pflichtteilsberechtigte erfährt am 05.01.2020 von dem Todesfall. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 31.12.2020 und endet mit Ablauf des 31.12.2023.

Kein Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten

Voraussetzung für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Erblasser verstorben ist und der Anspruchsberechtigte enterbt wurde. Daher ist es nicht möglich, den Pflichtteilsanspruch bereits zu Lebzeiten geltend zu machen.

Im gegenseitigen Einvernehmen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erblasser den Pflichtteil ganz oder Teilweise bereits zu Lebzeiten an den Anspruchsberechtigten auszahlt und der Empfänger im Gegenzug einen entsprechenden Verzicht erklärt. Mit dieser Auszahlung kann der später eintretende Pflichtteilsanspruch entsprechend vermindert oder auch ganz ausgeschlossen werden.

Entzug des Pflichtteilsanspruch

In absoluten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anspruch zu entziehen. Voraussetzung hierzu ist, dass der Anspruchsberechtigte von einem Gericht als erbunwürdig erklärt wird.

Die engen Voraussetzungen hierfür sind abschließend in § 2333 BGB aufgezählt. Eine Erbunwürdigkeit liegt etwa vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte versucht hat, den Erblasser, eine ihm nahestehenden Person oder einen anderen Pflichtteilsberechtigten zu töten oder zu deren Nachteil eine erhebliche Straftat begeht.

Strategien zur Verminderung des Pflichtteils

Möglichkeiten zur Umgehung des Pflichtteilsanspruchs sind im deutschen Recht weitestgehend ausgeschlossen. Das zeigt, welchen hohen Stellenwert der Gesetzgeber diesem Anspruch zumisst. Dennoch bestehen Möglichkeiten, um den Pflichtteilsanspruch zu vermindern.

Verminderung durch Schmälerung des Nachlasses

Da wesentliche Grundlage für den Pflichtteil der Umfang des Nachlasses ist, kann der Erblasser seinen Nachlass durch einen exzessiven Lebensstil deutlich schmälern. Wer regelmäßig in teuren Restaurants essen geht, kostspielige Reisen macht oder teure Hobbys ausübt, der kann seinen Kontostand verhältnismäßig schnell und stark vermindern. Das wirkt sich auch mindernd auf den Pflichtteil aus.

Schenkungen hingegen vermindern den Pflichtteilsanspruch nur minimal, wenn es sich um kleinere Schenkungen und Aufmerksamkeiten handelt. Bei größeren Schenkungen tritt eine Schmälerung des Nachlasses nur ein, wenn diese schon frühzeitig vorgenommen werden. Denn diese bleiben für den Nachlass nur unberücksichtigt, wenn sie bereits mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden. Liegt eine Schenkung erst neun Jahre zurück, werden noch 10 % des Wertes im Nachlass berücksichtigt. Liegt die Schenkung mehr als ein Jahr und weniger als zwei Jahre zurück, sind es noch 90 %. Mit jedem verstreichendem Jahr vermindert sich der Wertansatz um 10 %.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, Wertgegenstände wie Immobilien gegen Zahlung einer Leibrente zu verkaufen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Leibrente nicht zu gering bemessen wird, weil dieser Vorgang andernfalls ähnlich wie eine Schenkung behandelt wird.

Verminderung durch Schmälerung der Erbquote

Auch die Erbquote kann gezielt geschmälert werden. Sind beispielsweise weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, wird dadurch die Quote vermindert. Wer also gegen Ende des Lebens noch heiratet, der vermindert damit die Erbquote seiner Kinder. Zudem besteht die Möglichkeit, weitere Kinder zu adoptieren. Auch damit steigt die Zahl der Anspruchsberechtigten. Spiegelbildlich sinkt damit die Erbquote

Ausschluss des Pflichtteils durch Vermögensverlagerung oder Auswanderung

Durch Vermögensverschiebungen ins Ausland oder die Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland kann erreicht werden, dass nicht mehr deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, sondern das Erbrecht des Ziellandes. Einen Pflichtteilsanspruch kennt nicht jedes Land. In England, Irland oder Thailand beispielsweise besteht ein solcher Anspruch nicht.

Andere Länder sehen in ihrer Rechtsordnung vor, dass Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in ihrem Einflussbereich liegen, unter deren nationales Erbrecht fallen. Dann kommt es zu einer Nachlassspaltung. Diese wirkt sich ebenfalls mindernd auf den Pflichtteil aus.

Dieser Weg muss jedoch ebenfalls mit viel Fingerspitzengefühl angegangen werden. Sofern die Pflichtteilsberechtigten geltend machen können, dass die Umgehung des deutschen Erbrechts rechtsmissbräuchlich geschah, können sie ihren Anspruch vor einem deutschen Gericht geltend machen und ggf. dann auch im Ausland durchsetzen

Ich stehe Ihnen bei allen Problemen rund um den Pflichtteilsanspruch zur Seite

Egal ob Sie Pflichtteilsberechtigter sind und ihren Anspruch durchsetzen möchten oder ob Sie durch die rechtssichere Gestaltung ihres Nachlasses sicherstellen wollen, dass ihr Lebenswerk in fürsorgliche Hände überführt wird und dort fortbestehen kann. Als Fachanwältin für Erbrecht zeige ich Ihnen die für Sie in Frage kommenden rechtlichen Möglichkeiten und Strategien auf und unterstütze Sie bei deren Umsetzung.
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