Erbschafts- und Schenkungssteuer vermeiden oder minimieren
Bei der Nachlassplanung nehmen die Erbschaftsteuer sowie die Schenkungssteuer einen erheblichen Stellenwert ein. Kaum jemand möchte auf seine Lebensleistung, die bereits im Rahmen der Einkommenssteuer besteuert wurde, bei deren Übertragung an die nächste Generation nochmals Steuern an den Staat entrichten
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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind Steuern, die auf Übertragungen von Vermögen zu Lebzeiten (Schenkung) oder im Todesfall (Erbschaft) erhoben werden.
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Bei beiden Steuern gibt es Freibeträge, bis zu denen Vermögensübertragungen steuerfrei bleiben. Übersteigt der Wert der Übertragung diesen Freibetrag, wird der darüber hinausgehende Betrag besteuert. Die Höhe hängt von der Höhe des Vermögens sowie dem Verwandtschaftsverhältnis ab.
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Eine rechtzeitige und sorgfältige Planung von Schenkungen und Vermögensübertragungen kann helfen, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren. Dabei ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die individuellen steuerlichen Konsequenzen zu verstehen und steueroptimale Entscheidungen zu treffen.
Anwaltliche Hilfe bei Fragen rund um die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Sie haben Fragen zur Besteuerung von Vermögensübertragungen? Sie möchten eine langfristige und passgenaue Planung, damit Sie die Steuerlast komplett vermeiden oder zumindest beträchtlich minimieren können? Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen als Erblasser bestmöglich durchzusetzen
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Gleiche Steuer bei Erbschaft und Schenkung
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in ihrer Auswirkung identisch. Lediglich der Grund des Anfalls unterscheidet sich. Bei einer Übertragung von Vermögenswerten unter Lebenden wird die Schenkungssteuer fällig. Wird aufgrund eines Todesfalles Vermögen von dem Verstorbenen auf einen Dritten übertragen, wird hingegen die Erbschaftssteuer fällig. Als Vermögenswerte gelten nicht nur Geld und Immobilien, auch immaterielle Vermögenswerte wie beispielsweise Beteiligungen, Rechte oder Patente müssen hierbei bedacht werden.
Der Höhe nach sind die Steuersätze und die Freibeträge identisch. Da eine Schenkung aber unter Lebenden stattfindet, ist es möglich, von den Freibeträgen mehrfach zu profitieren. Denn diese können alle 10 Jahre aufs Neue in Anspruch genommen werden. Da eine mehrfache Erbschaft des gleichen Erblassers nicht möglich ist, besteht diese Möglichkeit bei der Erbschaftssteuer nicht. Jedoch gibt es bei der Erbschaftssteuer Konstellationen, in denen keine oder nur eine geringere Erbschaftssteuer fällig wird.
Möglichkeiten der Erbschaftssteuerfreiheit
Erbschaften zugunsten von anerkannten Religionsgemeinschaften sind in aller Regel steuerfrei. Wer Kunstgegenstände innerhalb der Familie vererbt, an deren Erhalt wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft und Kunstgeschichte ein öffentliches Interesse besteht, muss unter Umständen keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie sind oder besonders nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes erfasst sind und die Kunst unter die geltenden Bestimmungen des Denkmalschutzes gestellt werden. Werden derartige Kunstgegenstände an Dritte vererbt, so werden nur 40 % des Wertes für die Steuer veranschlagt. Werden die Kunstgegenstände innerhalb von 10 Jahren veräußert, fällt rückwirkend die Erbschaftssteuer an.
Steuerfrei bleibt zudem die Vererbung eines Familienheims an die eigenen Abkömmlinge, wenn die Immobilie durch die Erben für mindestens zehn Jahre als Familienheim weitergenutzt wird. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m2. Liegt die Wohnfläche darüber, fällt für den Teil, der über den 200 m2 liegt, die Erbschaftssteuer an.
Ehegatten sind in dieser Hinsicht bessergestellt, an diese kann das Familienheim nicht nur steuerfrei vererbt, sondern auch verschenkt werden.
Für Hausrat gibt es zudem bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen eigenen Freibetrag, der je nach Verwandtschaftsgrad bis zu 41.000 Euro betragen kann. Auch für die Übertragung von Betriebsvermögen gelten besondere Steuerprivilegien.
Die Steuerfreibeträge und Steuerklassen
Wesentlich für die Höhe von Freibeträgen und die Einteilung in die jeweiligen Steuerklassen ist der Grad und die Art der Verwandtschaft zwischen Erblasser und Erben.
Die aktuellen (Stand 2024) Freibeträge sind aktuell wie folgt gestaffelt:
- 500.000 Euro für Ehegatten
- 400.000 Euro für Kinder
- 200.000 Euro für Enkel (wenn die Eltern noch leben)
- 100.000 Euro für Eltern und
- 20.000 Euro für übrige Personen, wie Freunde, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
Übersteigt das Erbe den Freibetrag, muss der über dem Freibetrag liegende Anteil versteuert werden. Hierzu bestehen drei Steuerklassen für die jeweils unterschiedliche Steuersätze geltend.
Für enge Verwandte wie Ehepartner, Eltern und Kinder gilt Steuerklasse I. Für diesen Personenkreis beträgt der Einstiegssteuersatz lediglich 7 %.
Alle entfernteren Verwandten wie Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten unterfallen der Steuerklasse II. Der Einstiegssteuersatz liegt hier mit 15 % mehr als doppelt so hoch.
Für alle Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, gilt die Steuerklasse III. Zu den nicht Verwandten zählen auch unverheiratete Partner und deren nicht vom Erblasser adoptierte Kinder. Für diese gilt mit 30 % der höchste Einstiegssteuersatz.
Der Steuersatz steigt je nach Steuerklasse mit dem Wert des erhaltenen Vermögens. Durch Heirat oder Adoption können daher nicht nur Freibeträge deutlich erhöht werden. Auch der Steuersatz lässt sich erheblich senken.
Langfristige Nutzung der 10-Jahres-Regel
Nach der 10 Jahres Regel kann der Steuerfreibetrag für Schenkungen alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Bei Bestehen eines großen Vermögens kann es sich daher lohnen, schon frühzeitig mit der Übertragung an die zukünftigen Erben zu beginnen, um die Steuerfreibeträge maximal zu nutzen.
Stirbt der Übertragende innerhalb dieser Frist von 10 Jahren, dann wird die Schenkung teilweise zum Wert des Nachlasses hinzugezählt. Der Umfang hängt davon ab, wie lange die Schenkung zurückliegt. Mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, wird der Wertansatz um 10 % vermindert. Das heißt, dass nach 5 Jahren nur noch die Hälfte des Wertes der Schenkung zum Nachlass hinzugezählt wird und nach 9 Jahren nur noch 10 %.
Die Frist zur Erbschaftssteuererklärung
Wenn der Erbfall eintritt, muss der Erbe insbesondere daran denken, bei dem Finanzamt spätestens drei Monate nach dem Erbantritt eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, wenn es eine solche anfordert. Fordert das Finanzamt keine solche Steuererklärung an, entsteht diese Pflicht nicht. Eine Aufforderung bleibt häufig aus, wenn das Erbe nur einen geringen Umfang hat oder erkennbar unter den Freibeträgen bleibt
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