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Die Teilungsversteigerung in der Erbauseinandersetzung

Wenn sich Erben partout nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung herbeizuführen. Dadurch werden die vorhandenen unteilbaren Nachlassgegenstände in Geld umgewandelt.

Grafik Teilungsversteigerung Erbauseinandersetzung Mobil
Grafik Teilungsversteigerung Erbauseinandersetzung
Das Wichtigste in der Übersicht:
  • Das Erbscheinsverfahren ist ein rechtliches Verfahren, bei dem ein Erbschein beantragt wird, um die Erbenstellung nach dem Tod einer Person nachzuweisen. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis, dass eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen die rechtmäßigen Erben sind.

  • Um einen Erbschein zu erhalten, muss ein formeller Antrag beim örtlichen Nachlassgericht gestellt werden. In diesem Antrag müssen die erforderlichen Informationen und Unterlagen vorgelegt werden, um die Erbenstellung zu belegen.

  • Der Erbschein ist entscheidend für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses. Banken, Versicherungen und andere Institutionen verlangen in der Regel einen Erbschein, um die Berechtigung nachzuweisen.

Anwaltliche Hilfe bei einer Teilungsversteigerung in der Erbauseinandersetzung

Ihre Erbengemeinschaft kann sich nicht einigen? Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen. Ich unterstütze Sie in allen Fragen zur Nachlassverwaltung, Auseinandersetzung, Teilungsversteigerung und Teilungsklage.

Haben Sie Fragen? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Die Teilungsversteigerung als Ausweg aus einer Zwickmühle

Wird die Auseinandersetzung des Erbes durch einzelne Miterben blockiert, etwa weil diese den Teilungsplan als ungerecht empfinden, bleibt häufig nur die Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung herbeizuführen. Ein typischer Fall hierzu ist, dass eine Immobilie vorhanden ist und sich die Erben nicht darüber einigen können, wer diese erhält und welche Ausgleichszahlungen die anderen dafür bekommen.

Die Teilungsversteigerung kann durch jedes Mitglied der Erbengemeinschaft erzwungen werden. Hierzu ist lediglich ein Antrag notwendig. Liegt das Teilungshindernis beispielsweise in einer Immobilie, wird diese zunächst beschlagnahmt und durch einen Gutachter bewertet. Dieser Schritt sollte jedoch gut überlegt sein. Die anfallenden Kosten muss zunächst der Antragsteller in Vorleistung aufbringen. Diese bekommt er dann aber aus dem Versteigerungserlös erstattet. Dadurch wird also auch die Erbmasse geschmälert.

Im nächsten Schritt wird ein Versteigerungstermin angesetzt. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben in diesem Termin ebenfalls die Möglichkeit mitzubieten und so die Immobilie zu ersteigern. Hierzu muss jedoch zunächst der komplette Kaufpreis bezahlt werden. Den eigenen Anteil aus dem Erbe erhält der Käufer dann im Rahmen der Aufteilung des Versteigerungserlöses erstattet.

Die Voraussetzungen für die Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung kommt immer dann in Betracht, wenn sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen können. Die Voraussetzungen zum Herbeiführen der Versteigerung sind vergleichsweise übersichtlich.

Notwendig ist zunächst, dass die Auseinandersetzung scheitert, weil sich die Erben über die Verteilung von Nachlassgegenständen nicht einigen können. Es muss ein schriftlicher Antrag von einem Miterben beim örtlich zuständigen Amtsgericht vorliegen, in dem der zu versteigernde Nachlassgegenstand genau bezeichnet ist. Auf die Größe des Anteils am Erbe kommt es dabei nicht an. Die Eigenschaft als Erbe muss gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden, etwa durch einen Erbschein.

Im Anschluss wird dann das Gericht die Miterben anhören. Es ist möglich, dass hierzu eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

In Ausnahmefällen kann es auch notwendig sein, dass der Ehegatte des Antragstellers dem Antrag auf Teilungsversteigerung zustimmt. Dies ist dann der Fall, wenn das Erbe einen wesentlichen Teil des Vermögens, also mindestens 90 %, ausmacht. Die fehlende Einwilligung kann von Miterben beanstandet werden.

Wenn im Nachlass zum Zeitpunkt des Antrages mehrere Immobilien vorhanden sind, müssen diese gemeinsam versteigert werden. Es ist also nicht möglich, eine Immobilie nach der anderen zu versteigern.

Die Teilungsversteigerung kann ausgeschlossen sein

Zudem darf kein Ausschlussgrund für die Versteigerung vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn m Testament die Teilungsversteigerung für den betreffenden Gegenstand ausdrücklich ganz oder für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen worden ist.

Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn bei einer Immobilie ein Nießbrauch eingetragen ist. In diesem Fall kann die Teilungsversteigerung nur zusammen mit dem Nießbrauchsberechtigten beantragt werden. Gegen dessen Willen ist der Antrag somit nicht möglich.

Sofern die Immobilie als ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, kann eine Teilungsversteigerung aufgrund der Höfeordnung, wenn im entsprechenden Bundesland eine solche besteht, ausgeschlossen sein. Denn um das Überleben von landwirtschaftlichen Betrieben zu sichern, ist in einigen Bundesländern festgelegt, dass Höfe nur auf einen Hoferben übergehen. Die Miterben erhalten nur einen Anspruch auf eine Geldzahlung.

Der Antrag führt in der Regel zur Versteigerung

Hat ein Miterbe den Antrag zur Teilungsversteigerung gestellt, lässt sich diese in der Regel nicht mehr abwenden. Die einzige Möglichkeit zur Vermeidung der Versteigerung besteht darin, eine gütliche Einigung in der Erbengemeinschaft zur Aufteilung des Erbes herbeizuführen.

Um diese Chance nutzen zu können, besteht die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu verzögern. So kann das Versteigerungsverfahren mittels einer einstweiligen Anordnung für bis zu 6 Monaten ausgesetzt werden, wenn dies in Anbetracht der widerstreitenden Interessen der Miterben als angemessen erscheint. Diese Anordnung kann längstens einmal um weitere 6 Monate verlängert werden. Kann in der Zwischenzeit eine Einigung der Miterben erzielt werden, kann der Antragsteller den Antrag zurückziehen und die Versteigerung wird so vermieden

Die Teilungsversteigerung kann sinnvoll sein – muss es aber nicht

Ob die Teilungsversteigerung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Der Vorteil besteht unbestreitbar in der zügigen Abwicklung der Erbengemeinschaft. Ein Nachteil ist häufig, dass bei einer Versteigerung nur ein geringerer Erlös erzielt wird als bei einem Verkauf.

Das mag auf den ersten Blick als wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen. Jedoch muss hierbei auch bedacht werden, dass im Schwebezeitraum bis zur Auseinandersetzung das Kapital im Nachlass gebunden ist. Zudem müssen beispielsweise Immobilien auch verwaltet und instandgehalten werden. Dadurch können weitere Kosten auftreten. Im schlimmsten Fall verliert die Immobilie über die Zeit an Wert, etwa wegen auftretender Mängel in der Bausubstanz oder wegen fallender Grundstückspreise.

Eine pauschale Aussage zur Sinnhaftigkeit lässt sich daher nicht machen.

Ein Mindestgebot muss erreicht werden

Nicht jedes Höchstgebot führt auch zum Zuschlag. Wenn das Meistgebot die Schwelle von 5/10 des Verkehrswertes nicht erreicht, wird der Zuschlag vom Rechtspfleger versagt. Besteht ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück, kann der Inhaber dieses Rechtes verlangen, dass der Zuschlag versagt wird, wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes liegt und er keine Zuteilung aus dem Erlös erhalten würde. Führt die Versteigerung nicht zum Zuschlag, muss diese wiederholt werden. Die genannten Grenzwerte gelten im Wiederholungstermin dann nicht mehr.

Zu allen Fragen rund um die Teilungsversteigerung stehe ich Ihnen zur Seite

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft läuft selten ohne Streit ab. Steht das Thema Teilungsversteigerung bei Ihnen im Raum, zögern Sie nicht, sich bei mir beraten zu lassen. Ich stehe Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Erbauseinandersetzung und Teilungsversteigerung zur Seite um Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.
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