Erbengemeinschaft – Hilfe von Ihrer Fachanwältin für Erbrecht
Wenn die Lebensleistung des Erblassers nicht nur auf einen, sondern auf mehrere Erben übertragen wird, liegt eine Erbengemeinschaft vor. Die Erben bilden, ob sie wollen oder nicht, eine gesetzlich geregelte Rechtsgemeinschaft – die Erbengemeinschaft oder Miterbengemeinschaft.
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Eine Erbengemeinschaft bringt verschiedenste Umstände mit sich, welche beachtet werden müssen. So muss der Nachlass durch alle Miterben gemeinschaftlich verwaltet werden. Alleingänge sind ohne die Zustimmung der Miterben nicht möglich. Gleichzeitig ist jedoch auch jeder Miterbe zur Mitwirkung an der Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
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Da bei den Erben häufig unterschiedliche Interessenlage bestehen, ist Streit oft vorprogrammiert. Zudem bestehen nicht selten auch unterschiedliche Meinungen darüber, was der Erblasser gewollt hätte und was nicht. Solange die Erbengemeinschaft existiert, müssen die Erben daher einen gemeinsamen Nenner finden. Dies gestaltet sich ohne Hilfe meist schwierig.
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Die Erbengemeinschaft besteht so lange, bis die Auseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen wird. Sie endet also erst mit der vollständigen Aufteilung des Erbes. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft durch die Veräußerung des Erbteils möglich.
Anwaltliche Hilfe bei der Erbengemeinschaft
Im Rahmen einer Erbengemeinschaft kommt es regelmäßig zu vielfältigen Problemstellungen. Eine einheitliche Verwaltung ist bei bestehender unterschiedlicher Interessenlage häufig sehr komplex und streitanfällig.
Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen in der Erbengemeinschaft bestmöglich durchzusetzen.
Haben Sie Fragen? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
So entsteht die Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Eintritt des Erbfalls, wenn mehrere Personen als Erben berufen sind. Das Entstehen hängt also nicht davon ab, ob die Erben dies wollen oder nicht. Die einzige Möglichkeit, nicht in die Erbengemeinschaft mit einbezogen zu werden, besteht darin, das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist auszuschlagen. Damit erlischt jedoch auch die Erbenstellung. Dieser Schritt sollte also gut überlegt sein.
Ob die Erben durch Testament oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge berufen werden, ist unerheblich. Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen der tatsächlich eingetretenen Erbfolge. Hierzu überprüft es eventuell vorhandene Testamente und überprüft auch im Testamentsregister, ob vom Erblasser ein Testament hinterlegt wurde.
Bei der Ermittlung der Erben ist zu unterscheiden, ob eine Person als Vermächtnisnehmer oder als Erbe eingesetzt wurde. Ein Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben aus dem Nachlass. Dies kann etwa die Übereignung von Schmuckstücken wie einer wertvollen Uhr oder unter Umständen sogar einer Immobilie sein. Wer zum Erben berufen ist, der wird kraft Gesetzes zum Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt daher in sämtliche seiner Rechte und Pflichten ein.
Die Erbengemeinschaft als besondere Rechtsform
Die Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass den Mitgliedern ein bestimmtes Vermögen, die Erbmasse, gemeinschaftlich gehört. Das heißt, keinem gehört ein bestimmter Teil des Erbes allein, denn alles gehört allen. Das gilt für das Vermögen genauso wie für die Schulden. Man spricht daher von einer Gesamthandsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft hat jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist somit selbst nicht rechtsfähig. Das heißt, sie kann nicht klagen und auch nicht verklagt werden. Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft müssen daher immer gegenüber sämtlichen Erben persönlich geltend gemacht werden.
Dieser Zustand soll jedoch nach der Intention des Gesetzgebers nicht dauerhaft bestehen. Denn die Erbengemeinschaft ist auf ihre Auflösung ausgerichtet. Dies geschieht durch die sogenannte Auseinandersetzung. Bis diese vollzogen ist, darf kein Miterbe allein über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen. Das Einzige, worüber die Miterben allein Verfügungen treffen können, ist über ihren eigenen Erbteil. Diesen können Sie beispielsweise verkaufen oder verschenken.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Die vier Erben A, B, C und D haben gemeinschaftlich zu gleichen Teilen einen Nachlass bestehend aus einem Bankkonto mit 40.000 Euro, einem neuen Pkw im Wert von 20.000 Euro und einer Immobilie im Wert von 1,2 Mio. Euro geerbt.
Keiner der Erben kann allein den Pkw verkaufen oder isoliert seinen Anteil von 10.000 Euro aus dem Bankkonto verlangen. Die Aufteilung muss insgesamt im Rahmen der Auseinandersetzung geschehen. Bis dahin können A, B, C und D nur im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung als Erbengemeinschaft Verfügungen über die einzelnen Teile des Nachlasses treffen.
Ihren Erbteil können die 4 nur insgesamt veräußern. Eine Veräußerung dergestalt, dass A seine 20 % an der Immobilie verkauft, ist nicht möglich, weil diese untrennbar mit dem gesamten Nachlass verbunden ist.
Damit unterscheidet sich die Gesamthandsgemeinschaft erheblich von der Bruchteilsgemeinschaft. Bei dieser gehört jedem Miteigentümer ein ideeller Anteil an einem bestimmten Gegenstand. Dieser Anteil kann isoliert verkauft werden, weil sich der Anteil nur auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und nicht auf eine Gesamtheit verschiedener Gegenstände.
Als Alternative zur Auseinandersetzung besteht noch die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft in eine GbR zu überführen. Damit bleibt die Erbengemeinschaft dauerhaft bestehen. Durch die Überführung in die GbR erhält sie jedoch eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit klagen bzw. verklagt werden.
Rechte und Pflichten der Miterben in der Erbengemeinschaft
Um eine sachgerechte Verwaltung des Nachlasses zu gewährleisten und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu ermöglichen, bestehen vielfältige Rechte und Pflichten der Miterben.
So steht allen Erben gegenüber sämtlichen Miterben ein Auskunftsanspruch über alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, zu. Auch können Miterben Ausgleichsansprüche beispielsweise für erbrachte Pflegeleistungen an dem Erblasser gegen die Erbengemeinschaft geltend machen. Sofern Gegenstände aus dem Nachlass verkauft werden sollen, kommt den Miterben ein Vorkaufsrecht zu.
Die Nutzung von Nachlassgegenständen gehört hingegen zur Verwaltung des Erbes. Hierzu ist daher die Zustimmung der Miterben nötig.
Die Mitwirkung an der Verwaltung des Erbes ist eine der wesentlichen Pflichten. Zudem besteht spiegelbildlich zum Auskunftsanspruch auch eine Auskunftspflicht gegenüber den Miterben. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten und die Zahlung Erbschaftssteuer.
Die Verwaltung des Erbes durch die Erbengemeinschaft
Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss der Nachlass sachgerecht verwaltet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Nachlass wegen einer mangelhaften Verwaltung an Wert verliert. Dies betrifft insbesondere die Instandhaltung von Immobilien oder deren Vermietung. Die Kosten der Verwaltungsmaßnahmen werden durch die Gemeinschaft getragen.
Die Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden durch Abstimmung gefällt. Jedem Miterben steht ein Stimmrecht zu, dessen Gewicht seinem Erbanteil entspricht. Wer also nur einen geringen Anteil am Erbe hat, dessen Stimme wiegt weniger als die eines Miterben, der einen größeren Anteil am Erbe hat. Sind die Erbanteile gleich groß, haben die Stimmen auch ein identisches Gewicht.
Hierbei gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Gezählt werden die Stimmen anhand des Erbteils. Damit soll verhindert werden, dass eine sachgerechte Verwaltung durch einzelne blockiert wird. So können etwa Nachlassgegenstände durch Mehrheitsbeschluss bereits vor der Auseinandersetzung verkauft werden.
In den Fällen der Notverwaltung kann sogar ein Miterbe allein handeln, ohne zuvor einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen. Das gilt beispielsweise für dringende Reparaturarbeiten, wenn durch deren Ausbleiben ein weiterer Schaden eintreten würde. Im Falle eines Wasserrohrbruchs könnte daher ein Miterbe sofort einen entsprechenden Handwerker beauftragen, um den Schaden zu beheben und dessen Ausbreitung zu verhindern. Die dadurch entstehenden Aufwendungen müssen durch die Erbengemeinschaft getragen werden. Ist der Miterbe in Vorleistung gegangen, muss ihm die Aufwendung durch die Erbengemeinschaft ersetzt werden.
Die Haftung der Erbengemeinschaft
Die Erben treten unmittelbar in die Rechtspositionen des Erblassers ein. Das heißt Sie erhalten dessen Vermögen und müssen für dessen Schulden aufkommen. Solange die Erbengemeinschaft besteht, ist die Haftung der Erbengemeinschaft auf die Höhe des Nachlasses beschränkt. Damit würde das Erbe schlimmstenfalls bei null stehen.
Sofern sich schon bei Anfall des Erbes zeigt, dass der Nachlass überschuldet ist, besteht die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist kann die sogenannte Dreimonatseinrede erhoben werden, um die Erfüllung von Verbindlichkeiten zunächst noch zu verweigern. Genügen diese drei Monate nicht, um einen Überblick zu dem Nachlass zu erhalten, kann ein Aufgebotsverfahren vor dem Nachlassgericht beantragt werden, um einen verlässlichen Überblick zu erhalten.
Sofern nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht, kann jeder Miterbe einen Antrag auf Nachlassinsolvenz beim Nachlassgericht stellen. Damit wird die Haftung auf die Höhe des Nachlasses beschränkt. Allerdings geht die Verwaltung des Erbes bis zum Abschluss des Verfahrens auf den Nachlassverwalter über.
Die Auseinandersetzung zur Auflösung der Erbengemeinschaft
Auch die Auseinandersetzung des Nachlasses wird durch Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft beschlossen. Die Auseinandersetzung kann daher nicht durch einzelne blockiert werden.
Umgekehrt jedoch können auch einzelne die Auseinandersetzung des Erbes erzwingen. Hierzu besteht die Möglichkeit, eine Erbauseinandersetzungsklage bei Gericht zu erheben. Damit wird eine Teilungsversteigerung herbeigeführt. Da eine Versteigerung häufig dazu führt, dass nur ein geringerer Erlös erzielt werden kann, ist dieses Vorgehen häufig wirtschaftlich wenig sinnvoll. Es kann jedoch im Einzelfall im Interesse eines Erben liegen, die Auseinandersetzung herbeizuführen, etwa um auf das darin gebundene Kapital zugreifen zu können.