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Vermächtnis statt Erbe – das müssen Sie wissen

Das deutsche Erbrecht bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten, um den eigenen Nachlass nach den eigenen Wünschen auf die nächste Generation zu übertragen. Neben der Einsetzung als Erbe gibt es auch die Möglichkeit, ein Vermächtnis anzuordnen.

Grafik Vermächtnis Mobil
Grafik Vermächtnis
Das Wichtigste in der Übersicht:
  • Ein Vermächtnis ist eine spezifische Zuweisung von Vermögenswerten oder Rechten durch den Erblasser an einen oder mehrere Begünstigte. Diese Zuweisungen können in Form von Geld, Sachwerten oder anderen Vermögensgegenständen erfolgen.

  • Vermächtnisse sind unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge und können in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt werden. Damit hat der Erblasser die Möglichkeit, bestimmte Personen oder Institutionen zu bedenken, die nicht automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden.

  • Nach dem Tod des Erblassers müssen die Vermächtnisse bei der Nachlassabwicklung beachtet werden. Die begünstigten Personen, auch als Vermächtnisnehmer bezeichnet, haben Anspruch auf die ihnen zugewiesenen Vermögenswerte, bevor die verbleibende Erbschaft gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird.

Anwaltliche Hilfe bei der Erbengemeinschaft

Bei der Anordnung eines Vermächtnisses ist auf eine genaue Formulierung zu achten, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihren Nachlass durch ein Vermächtnis bestmöglich zu schützen und durchzusetzen.

Haben Sie Fragen? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Ihre Ansprechpartnerin
Nicole Fischer
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Das Vermächtnis im Unterschied zum Erbe

Zwischen einem Vermächtnis und der Einsetzung als Erbe bestehen grundlegende Unterschiede. Der Vermächtnisnehmer erhält allein einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes. Der Erbe hingegen wird zum Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt daher dessen sämtliche Rechte und Pflichten ein.

Das heißt konkret, der Erbe muss auch für alle Schulden des Erblassers einstehen. Der Vermächtnisnehmer hingegen wird von diesen Schulden in der Regel nicht berührt, sondern hat nur einen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes, mit dem er bedacht wurde.

Zu dieser Grundregel gibt es lediglich eine Ausnahme. Wenn der Vermächtnisgegenstand mit Schulden belastet ist, etwa eine Immobilie, für die eine eingetragene Grundschuld besteht, dann übernimmt der Vermächtnisnehmer mit der Immobilie auch die darauf lastenden Schulden. Er hat also keinen Anspruch auf eine lastenfreie Übertragung.

Als Vermächtnisgegenstand kommen viele Möglichkeiten infrage. Es können neben Sachen und Geldbeträgen auch Rechte wie etwa ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie sein.

Das Vermächtnis – ein vielseitiges Instrument

Mit dem Vermächtnis eröffnet das deutsche Erbrecht eine vielschichtige Gestaltungsmöglichkeit, um den Nachlass konkreter zu regeln. Er kann damit Zuwendungen an Dritte machen, die selbst keine Erben werden sollen. In der Praxis sind dies häufig enge Freunde, die Erinnerungsstücke erhalten oder wohltätige Organisationen, die mit einem Geldbetrag oder einer Immobile bedacht werden.

Er hat damit aber auch die Möglichkeit, einzelne Erben zu besonders zu bevorzugen. Dies geschieht durch ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Bei einem solchen ordnet der Erblasser an, dass ein Erbe einen oder mehrere bestimmte Nachlassgegenstände erhalten soll und dafür keine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben leisten muss. Wie so häufig ist in diesen Fällen eine genaue Formulierung unbedingt notwendig, um Unklarheiten zu vermeiden.

Solange ein Testament geändert werden kann, ist es auch möglich, ein Vermächtnis zu ändern. Denn das Vermächtnis ist untrennbar mit der letztwilligen Verfügung verbunden. Es kann daher vom Erblasser jederzeit angeordnet oder wieder aufgehoben werden.

Daneben ist es auch möglich, ein Vermächtnis von einer bestimmten Auflage abhängig zu machen oder es unter eine bestimmte Bedingung zu stellen. Hierbei ist der Erblasser weitgehend frei. Eine Grenze wird ihm jedoch durch die guten Sitten, also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender gezogen. Wo diese Grenze verläuft, lässt sich im Einzelfall nicht ohne weiteres sagen. Daher sollten Sie sich von einem im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.

Der Unterschied von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Zu unterscheiden ist das Vermächtnis von einer Teilungsanordnung. Bei der Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie sein Nachlass konkret unter den jeweiligen Erben aufzuteilen ist. Er ordnet also konkret an, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände erhält, um den Nachlass unter den Erben aufzuteilen. Dadurch kann er sicherstellen, dass bestimmte Erinnerungsstücke auch bei den dafür vorgesehenen Erben verbleiben.

Da bei der Aufteilung von Gegenständen selten erreicht werden kann, dass jeder Erbe genau den Anteil erhält, der seiner Erbquote entspricht, entsteht in diesen Fällen regelmäßig eine Ausgleichspflicht. Der Erbe, der durch den Wert der Nachlassgegenstände mehr erhalten hat, als ihm nach der Erbquote zusteht, muss dann einen Ausgleichsbetrag an die übrigen Erben zahlen, um das Gleichgewicht gemäß den Erbquoten herzustellen.

Bei einem Vermächtnis besteht diese Ausgleichspflicht nicht. Das heißt, der Erbe erhält einen Gegenstand aus dem Nachlass. Er muss jedoch keine Ausgleichszahlung dafür an die übrigen Erben leisten. Damit ist er gemessen am Gesamtnachlass bessergestellt, als die übrigen Erben

Klare Formulierungen sind unverzichtbar

Die Tragik bei der Verteilung des Nachlasses besteht immer auch darin, dass der Erblasser nicht mehr gefragt werden kann, wie er sich diese Verteilung vorgestellt hatte. Hinzu kommt, dass sich die in der breiten Masse verwendete Umgangssprache und die Rechtssprache teils deutlich unterscheiden. Nur weil in einem Testament steht, dass eine Immobilie an jemanden „vermacht“ werden soll, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass dies auch nach dem Willen des Erblassers ein Vermächtnis sein sollte. Gerade die Nachlassempfänger interpretieren uneindeutige Äußerungen regelmäßig unterschiedlich.

Das Erbschaftsgericht wird dann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch Auslegung versuchen zu ermitteln, welche Regelung der Erblasser tatsächlich treffen wollte. Hierzu wird es neben der konkreten Äußerung auch alle weiteren Umstände mit in den Blick nehmen.

Hierzu ein praxisnahes Beispiel:

Im Testament verfasst der Erblasser folgenden letzten Willen. „Mein Haus vermache ich dem A. Mein übriges Vermögen soll der B als Erbe erhalten.“

Aus der Formulierung ergibt sich die Vermutung, dass der A ein Vermächtnis erhalten hat und der B der Erbe sein soll. Besteht der Wert des Nachlasses jedoch im Wesentlichen aus der Immobilie, liegt es näher, dass hier kein Vermächtnis, sondern eine Teilungsanordnung getroffen wurde. In einem solchen Fall ist Streit vorprogrammiert. Hätte der Erblasser die Formulierung mit der Hilfe eines Rechtsanwalts für Erbrecht gefasst, wäre dieser Streit sicherlich vermieden worden.

Auch die Begleitumstände beachten und regeln

Bei einem Vermächtnis gibt es mehr zu regeln, als sich manch einer im ersten Moment denkt. Denn mit dem Vermächtnis kommen häufig auch Begleitfragen auf. Das sind bei einer Immobilie regelmäßig die Kosten der Übertragung. Denn eine Immobilie kann nicht ohne weiteres übertragen werden. Hierzu muss eine notarielle Urkunde erstellt und ein Eintrag ins Grundbuch getätigt werden. Das verursacht nicht unerhebliche Kosten. Zudem fällt für die Immobilie auch die Erbschaftssteuer an.

Wenn der Erblasser zu diesen Kosten nichts gesagt hat, wird häufig ein Streit darüber entbrennen, wer diese Kosten nun tragen muss. Der Erbe, der das Vermächtnis herausgeben muss, oder der Vermächtnisnehmer, der es empfängt.

Der Erblasser kann hierzu genaue Regelungen in seinem Testament treffen. Wenn er nichts Näheres geregelt hat, gilt im Grundsatz: Der Erbe muss die Kosten der Vermächtnisübertragung aus der Erbmasse bezahlen. Der Vermächtnisnehmer hingegen muss für die betreffende Erbschaftssteuer aufkommen.

Die Verjährung des Vermächtnisses

Wie für jeden anderen schuldrechtlichen Anspruch auch gilt für das Vermächtnis eine Verjährungsfrist. Ist diese verstrichen, kann der Bedachte das an ihn Vermachte nicht mehr vom Erben einfordern.

Wie lange die Verjährungsfrist dauert, hängt von der Art des Vermächtnisgegenstandes ab. Ist das Vermächtnis auf eine Immobilie gerichtet, beträgt die Frist zehn Jahre. Andernfalls gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Vermächtnisnehmer von dem Vermächtnis erfährt. Jedoch gibt es hierzu eine Höchstfrist, nach der das Vermächtnis nicht mehr eingefordert werden kann. Diese beträgt 30 Jahre beginnend mit dem Zeitpunkt des Erbfalls. Sind also seit dem Tod des Erblassers mehr als 30 Jahre verstrichen, kann ein Vermächtnis auch dann nicht mehr eingefordert werden, wenn der Bedachte erst später davon erfahren hat.

Ich stehe Ihnen bei allen Fragen zum Thema Vermächtnis zur Seite

Zum Thema Vermächtnis gibt es für Erblasser viel zu bedenken. Vor allem, wenn neben den eingesetzten Erben auch Pflichtteilsberechtigte bestehen, kann die Situation sehr komplex werden. Ich stehe Ihnen mit professionellem Rat zur Seite, um Ihre Erbangelegenheiten in Ihrem Sinne zu regeln und Streit unter den Nachlassempfängern zu vermeiden.

Auch für Erben und Vermächtnisempfänger ergeben sich viele Fragen und Stolpersteine. Ich stehe bei allen Problemen an Ihrer Seite, um Ihr Recht durchzusetzen.

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