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Scheidung: Gut begleitet durch Ihre Fachanwältin

In der heutigen Gesellschaft ist die Scheidung zu einem relevanten und weitverbreiteten Thema geworden. Die Entscheidung, sich zu trennen, bringt nicht nur emotionale Herausforderungen mit sich, sondern wirft auch rechtliche und soziale Fragen auf. Selbst im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung kann einem in diesem langwierigen Prozess alles zu viel werden. Umso wichtiger ist es hierbei einen erfahrenen und stützenden Partner an seiner Seite zu wissen.
Grafik Scheidung Mobil
Grafik Scheidung
Das Wichtigste in der Übersicht:
  • Ein Scheidungsverfahren beginnt mit dem Einreichen des Scheidungsantrags und endet mit einem Scheidungsurteil des zuständigen Familiengerichts. Dazwischen muss der Versorgungsausgleich durchgeführt und ein Trennungsjahr eingehalten werden.
  • Bei einer Scheidung in Deutschland herrscht Anwaltszwang. Zumindest der Ehepartner, welcher den Scheidungsantrag einreicht, muss einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
  • Ob Rosenkrieg oder einvernehmliche Scheidung: Ein Scheidungsverfahren ist immer eine belastende Situation für alle Beteiligten. Holen Sie sich einen Rechtsbeistand, der Ihnen durch diese Zeit hilft.

Anwaltliche Hilfe im Scheidungsverfahren

Selbst inmitten der emotionalen Wirren einer Scheidung ist es entscheidend, fachkundige rechtliche Unterstützung zu haben. Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht helfe ich Ihnen nicht nur dabei, komplexe rechtliche Schritte zu verstehen, sondern stehe Ihnen während Ihrer Scheidung stets mit Rat und Tat zur Seite. Von der Vermögensaufteilung bis zur Regelung von Unterhalt oder des Umgangs- und Sorgerechts begleite ich Sie auf diesem schweren Weg.

Sie benötigen Unterstützung bei Ihrer Scheidung? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Ihre Ansprechpartnerin
Nicole Fischer
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Anwaltszwang: So hilft ein Anwalt bei Ihrer Scheidung

Insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen stellen sich viele Menschen die Frage, ob ein Anwalt überhaupt erforderlich ist. Kurze Antwort: Ja! Denn gemäß § 114 Absatz 1 FamFG besteht vor den Familiengerichten ein sogenannter „Anwaltszwang“.

Das heißt, wenigstens der Ehepartner, der den Antrag auf Scheidung einreicht, braucht unbedingt einen Anwalt. Auch dann, wenn beide Partner sich eigentlich einig sind. Begründet ist das mit den formellen Abläufen eines Scheidungsverfahrens. Als Fachanwältin für Familienrecht kenne ich alle Formalitäten, Formulare und Abläufe eines Scheidungsverfahrens und weiß somit, worauf es ankommt, um Ihre Scheidung so schnell, problemlos und kostengünstig wie möglich durchzuführen.

Zudem helfe ich Ihnen bei allen weiteren Fragen, die durch eine Scheidung auf Sie zukommen. Anspruch von Unterhalt, Umgangsrecht und Sorgerecht oder die Vermögensaufteilung sind hier nur einige Beispiele.

Ablauf eines Scheidungsverfahrens

Was in der echten Welt oft viel Kummer, Leid und Schmerz verursacht, wird im Gesetz recht trocken festgehalten: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Ferner müssen die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben – das sogenannte Trennungsjahr. Das Familiengericht prüft auf Antrag, ob die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen. Ist das der Fall, ergeht ein Scheidungsbeschluss. Mit diesem Beschluss sind die ehemaligen Ehepartner dann auch amtlich gesehen „geschiedene Leute“.

Der Ablauf einer Scheidung zusammengefasst:

  1. Einreichung des Scheidungsantrags:
    Ein Ehepartner reicht offiziell einen Scheidungsantrag beim örtlichen / zuständigen Gericht ein. Der Antrag enthält in der Regel Informationen über die Ehe, Gründe für die Scheidung und eventuelle Forderungen bezüglich Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung. Der Antragssteller muss hierbei zwingend einen Anwalts hinzuziehen.
  2. Zustellung des Scheidungsantrags:
    Der Antrag muss dem anderen Ehepartner ordnungsgemäß zugestellt werden. Dieser hat daraufhin die Möglichkeit, auf den Scheidungsantrag zu antworten. Das kann eine Zustimmung der Scheidung, das Ablehnen oder das Einreichen von Gegenforderungen beinhalten.
  3. Versorgungsausgleich:
    Der sogenannte Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Hierbei erhalten beide Ehepartner Formulare, welche ausgefüllt an das Gericht zurückgesendet werden müssen. Das Gericht reicht die Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger weiter, die dann Rentenanwartschaften berechnen.
  4. Scheidungstermin vor dem Familiengericht:
    Beim Scheidungstermin müssen in der Regel beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Hierbei findet eine Anhörung durch einen Richter statt, der die Einhaltung des Trennungsjahres überprüft und über Anträge entscheidet.
  5. Scheidungsurteil:
    Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das Gericht ein Scheidungsurteil, das die rechtliche Beendigung der Ehe bestätigt und alle festgelegten Vereinbarungen enthält.

Wann ist eine Ehe gescheitert?

Voraussetzung einer Scheidung ist es, dass die Ehe gescheitert ist. Letztlich ist dies wohl eine höchst subjektive, sehr persönliche und emotionale Frage. Nicht selten besteht hierüber ein großer Dissens zwischen den Ehepartnern. Insbesondere dann, wenn etwa nur ein Partner die Scheidung will, der andere jedoch noch liebt und an der Ehe unbedingt festhalten möchte. Aber auch die Gerichte bzw. das Familienrecht kennen Kriterien, um eine Ehe ganz objektiv als gescheitert zu bewerten.

Gescheitert ist die Ehe, wenn ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass die Eheleute zu dieser Gemeinschaft wieder zurückfinden. In der Praxis wird dies durch das Trennungsjahr bekräftigt.

Das Trennungsjahr – Pflicht bei der Ehescheidung

Beim Trennungsjahr müssen die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben, dürfen also „Tisch und Bett“ nicht mehr teilen. Getrennte Wohnungen sind allerdings nicht unbedingt erforderlich.

Aufgrund der rechtlichen Konsequenzen einer Ehe und der vielen Formalitäten rund um Trauung und Scheidung sollen so Kurzschlussreaktionen verhindert werden. Die Eheleute sollen Bedenkzeit haben, bevor sie einen solchen Schritt wagen.

In diesem Sinne wird das Trennungsjahr auch nicht unterbrochen, wenn die Eheleute sich noch einmal aufrappeln wollen und es doch noch einmal miteinander versuchen. Kommt es zu mehreren Wiederannäherungen oder auch einer Versöhnungsphase von bis zu drei Monaten, so wird das Trennungsjahr davon nicht unterbrochen.

Leben die Ehepartner dann ein Jahr getrennt, kann das Familiengericht auf Antrag das Scheitern der Ehe feststellen – auch gegen den Willen eines Partners, der an der Ehe festhalten will. Dann kommt es darauf an, das Scheitern der Ehe zu substanziieren. Etwa durch Darlegung einer neuen festen Beziehung. Gerade in Streitfällen ist es also wichtig, eine kompetente und engagierte anwaltliche Vertretung an seiner Seite zu wissen.

Umgehen oder Verkürzen des Trennungsjahres – ist das möglich?

Es gibt Fälle, in denen kommt es auf das Trennungsjahr nicht unbedingt an. Liegt die Trennung bereits länger als drei Jahre zurück, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet und sie kann auch ohne Einvernehmen geschieden werden.

Das Trennungsjahr kann aber auch verkürzt werden. Etwa beim Vorliegen eines Härtefalls. Man spricht dann auch von der Härtefallscheidung. Eine solche kommt in Betracht, wenn der Fortbestand einer Ehe eine unzumutbare Härte darstellt.

In Betracht kommen dabei verschiedene Fallgruppen:

  • Häusliche Gewalt gegen Ehepartner oder Kinder,
  • eine schwere Sucht des Ehepartners (Alkohol, Drogen usw.),
  • eine Zwangsehe,
  • schwere Suizidgefahr oder
  • außereheliche Beziehung, aus der eine Schwangerschaft resultiert.

Die Voraussetzungen sind hier aber streng – und oft schwer zu beweisen.

Gerade in solchen Fällen sollten Sie sich Hilfe von einem erfahrenen Anwalt oder einer erfahrenen Anwältin suchen. Dank jahrelanger Erfahrung kenne ich die Voraussetzungen und welche Glaubhaftmachung dabei erforderlich ist. So kann Ihr Härtefall gerichtsfest bewiesen und eine schnelle Lösung für Ihre belastende Situation gefunden werden.

Scheidungsantrag einreichen – es herrscht Anwaltszwang!

Mit dem Scheidungsantrag wird der formelle Scheidungsvorgang ausgelöst. Der Antrag muss beim Amtsgericht eingereicht werden. Und zwar an dem Ort, wo Sie als Ehepartner Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Der Scheidungsantrag ist Teil des kleinteilig gesetzlich geregelten Scheidungsverfahrens.

Nur ein Rechtsanwalt kann den Antrag einreichen – es herrscht Anwaltszwang!

Ausgesprochen werden kann die Scheidung durch das Gericht nur, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Als Ihre Scheidungsanwältin lege ich dem Gericht umfangreich dar, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Im Zweifel trete ich als versierte Familienrechtsanwältin auch in Ihrem Interesse gegenüber Ihrem ehemaligen Partner auf und verhandle mit dessen (etwaig vorhandenen) Rechtsbeiständen. So können bestehende Konflikte ausgeräumt und das Verfahren vereinfacht und verkürzt werden.

Wenig Schmetterlinge, viel Papierkram. Ich helfe Ihnen durch Ihre Scheidung!

Liebe ist schön, aber es kann umso unschöner sein, eine einstmals blühende Liebe im Wege einer Scheidung abwickeln zu müssen.

Verband man den Partner früher mit Schmetterlingen im Bauch und einem romantischen Spaziergang, so warten nun hunderte Seiten Papier. Papier, das ausgefüllt werden will, um den einst so geliebten Menschen aus dem Leben zu streichen.

Es ist ratsam, sich hierzu einen professionellen Beistand zu nehmen. Nicht nur bearbeite ich als Ihre Anwältin alle erforderlichen Unterlagen. Als Ihr Rechtsbeistand bin ich dann auch Ihr Briefkasten. Allein das nimmt den Mandanten meist ein großes Stück Arbeit und Kummer ab.

Eine Scheidung ist selbst bei einem Einvernehmen beider Ehepartner ein belastender und durchformalisierter Prozess, der immer einen Anwalt erforderlich macht. Als Begleiterin kann ich Ihnen helfen, diesen schwierigen Lebensschritt so schonend wie möglich zu gehend. Schonend für Zeit, Geld, Nerven und die emotionale Last, die hiermit immer einhergeht.

Portrait Nicole Fischer
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Nicole Fischer
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