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Anfechtung des Testaments – Möglichkeiten bei Benachteiligung oder Erberschleichung

Wenn Erben benachteiligt werden oder vermuten, dass eine Erberschleichung vorliegt, stellt sich oft die Frage, ob man ein Testament anfechten kann. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, gerade wenn der Erblasser nicht vorgesorgt hat.

Anfechtung des Testaments Mobil
Anfechtung des Testaments
Das Wichtigste in der Übersicht:
  • Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden, darunter Testierunfähigkeit des Erblassers, unzulässiger Druck, Täuschung oder Irrtum.

  • Die Anfechtung eines Testaments unterliegt bestimmten Fristen, die je nach Rechtsordnung variieren können. Es ist wichtig, dass Anfechtungen rechtzeitig und vor den gesetzlichen Fristen eingereicht werden. Zuständig für die Anfechtung ist in der Regel das Nachlassgericht.

  • Wenn das Testament erfolgreich angefochten wird, wird es für ungültig erklärt. Die rechtlichen Konsequenzen variieren je nach den Umständen der Anfechtung. In einigen Fällen kann dies bedeuten, dass ein früheres Testament oder die gesetzliche Erbfolge gilt.

Anwaltliche Hilfe bei einer Testamentsanfechtung

Sie möchten ein Testament anfechten oder Ihr Testament rechtssicher gestalten? Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen

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Nicht jeder kann ein Testament anfechten

Ein Testament kann nicht durch jeden Erben beliebig angefochten werden. Entscheidend für das Recht zur Anfechtung ist, dass der Anfechtende durch die Aufhebung des Testaments besser steht als bei Bestehen des Testaments. Zudem kann das Testament in zeitlicher Hinsicht erst angefochten werden, wenn der Erblasser bereits gestorben ist. Denn zu seinen Lebzeiten kann er sein Testament jederzeit nach seinem Belieben ändern. Für eine Anfechtung bleibt daher kein Raum.

Die Anfechtung muss rechtzeitig bei der zuständigen Stelle geschehen

Für die Anfechtung eines Testaments gilt eine Frist von einem Jahr. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt. Jedoch gibt es eine Höchstfrist von 30 Jahren. Ist diese seit dem Erbfall verstrichen, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Die Anfechtung muss beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers erklärt werden. Für die Anfechtungserklärung ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgegeben. Es ist jedoch empfehlenswert, die Erklärung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben.

Es gibt vielfältige Anfechtungsgründe

Die Gründe, aus denen ein Testament wirksam angefochten werden kann, sind vielfältig. Die wichtigsten sind:

  • Es besteht ein Formfehler, etwa weil ein eigenhändiges Testament nicht handschriftlich geschrieben oder unterschrieben wurde.
  • Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht testierfähig, beispielsweise wegen fortgeschrittener Demenz oder einem Alkohol oder Drogenrausch.
  • Es liegt eine Fälschung vor, weil das Testament oder eine Regelung darin in Wahrheit gar nicht von dem Erblasser stammt.
  • Das Testament wurde nur errichtet, weil der Erblasser durch Täuschung oder durch Drohung dazu gebracht wurde.
  • Das Testament widerspricht einer bereits eingegangenen Bindung, etwa weil bereits ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitigen Verfügungen oder ein Erbvertrag vorliegt.
  • Es sind wesentliche Änderungen nach der Errichtung des Testaments eingetreten. Das kann etwa der Fall sein, wenn nach der Errichtung des Testaments ein Kind gezeugt wird, das pflichtteilsberechtigt ist. Oder es gab eine Scheidung im Falle eines Testaments, in dem der Ehegatte als Erbe eingesetzt ist.
  • Das Testament richtet sich gegen die guten Sitten, weil es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Das kann der Fall sein, wenn für die Einsetzung als Erbe vorausgesetzt wird, dass sich der Betreffende von seinem Ehegatten scheiden lässt oder wenn eine Wiederverheiratungsklausel den Verlust der Erbenstellung im Falle der Wiederheirat regelt.

Ein Anfechtungsgrund besteht auch, wenn das Testament gegen ein Gesetz, wie etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Zudem kann ein Testament angefochten werden, wenn sich der Erblasser bei der Errichtung des Testaments geirrt hat. Das ist etwa der Fall, wenn er sich verschrieben hat oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und die Regelung bei Kenntnis der Sachlage nicht getroffen hätte. Eine Besonderheit im Erbrecht besteht dahingehend, dass auch Motivirrtümer zur Anfechtung berechtigen. Entscheidend ist immer die subjektive Vorstellungswelt des Erblassers.

Möglich ist, dass der Anfechtungsgrund nicht das gesamte Testament, sondern lediglich einzelne Regelungen betrifft.

Eine nicht zu unterschätzende Hürde liegt jedoch in dem Umstand, dass derjenige, der das Testament anficht, auch darlegen und beweisen muss, dass der Anfechtungsgrund besteht. Das kann im Einzelfall kompliziert werden, zumal der Erblasser nicht mehr gefragt werden kann.

Wirksame Anfechtung beseitigt Testament nicht zwingend vollständig

Wenn die Anfechtung wirksam ist, gilt das Testament als nichtig. Das Gericht wird den Erbfall dann so behandeln, als wäre das angefochtene Testament niemals errichtet worden. Wurde mit dem unwirksamen Testament ein älteres Testament widerrufen, so lebt dieses wieder auf. Bestand zuvor kein wirksames Testament, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn nur Teile des Testaments unwirksam sind. Dann gilt das übrige Testament ohne diese unwirksamen Regelungen fort.

Ich stehe Ihnen bei allen Fragen zur Testamentsanfechtung zur Seite

Die Anfechtung eines Testaments ist eine heikle Angelegenheit. Für Erblasser stellt sich regelmäßig die Frage, welche Regelungen in das Testament aufgenommen werden können, ohne es angreifbar zu machen. Für übergangene Erben gilt es herauszufiltern, ob das vorliegende Testament tatsächlich dem Willen des Erblassers entsprich oder ob dieser eigentlich etwas ganz anderes wollte.

Egal ob Sie ihr Testament rechtssicher errichten möchten oder ob Sie ein Testament anfechten möchten. Ich stehe Ihnen zu allen Fragen mit professionellem Rat und Tat zur Seite, um ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.

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