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Unterhalt: Formen, Ansprüche und Berechnungen

Gehen zwei Menschen eine Ehe ein, versprechen sie sich, immer füreinander da zu sein. Das ist in der Regel so lange schön, bis die Beziehung in die Brüche geht. Aber auch über die Dauer der ehelichen Gemeinschaft hinaus können Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung bestehen: der Unterhalt. Ein besonders konfliktreicher Punkt in familienrechtlichen Streitigkeiten.

Ist im Familienrecht von der Unterhaltspflicht die Rede, so heißt das, dass eine Person eine andere Person (finanziell) unterstützen muss. Dies kommt in der Regel dort zum Tragen, wo die eine Person ihre Lebensbedürfnisse nicht aus eigener Kraft ausreichend decken kann und die unterhaltsverpflichtete Person aus einem rechtlichen Grund dafür aufkommen muss.

Grafik Unterhalt Mobil
Grafik Unterhalt
Das Wichtigste in der Übersicht:
  • Das Unterhaltsrecht umfasst verschiedene Formen wie Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Es regelt finanzielle Verpflichtungen zwischen Ehepartnern und für die finanzielle Unterstützung von Kindern nach einer Trennung oder Scheidung.
  • Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach verschiedenen Faktoren, darunter das Einkommen der Parteien, die Bedürfnisse der unterstützten Person und etwaige gemeinsame Verpflichtungen. Die Berechnung erfolgt oft nach rechtlichen Richtlinien.
  • Unter bestimmten Umständen, wie Änderungen im Einkommen oder den Lebensumständen können Unterhaltsvereinbarungen angepasst werden. Eine gerichtliche Genehmigung ist in der Regel erforderlich, um solche Änderungen rechtlich bindend zu machen.

Anwaltliche Hilfe im Unterhaltsrecht

Rund um die diversen Typen der Unterhaltspflichten kommt es regelmäßig zu erbittertem Streit um die Tatsachen, die für die Berechnung des Unterhalts maßgebend sind. Dabei ist oft eine gewisse Eile angezeigt, denn eigene Ansprüche können meist nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.

Als im Familienrecht versierte Fachanwältin ermittle ich Ihre Unterhaltsansprüche und helfe Ihnen, diese auch durchzusetzen. Notfalls vor Gericht und über juristischen Zwang gegen den säumigen Zahlungsverpflichteten

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Sinn und Zwecks des Unterhaltrechts

Sind Menschen in einer engen menschlichen Bindung, etwa durch familiäre Bande oder durch die in freiem Willen vorgenommene Ehe, so richten sie zumeist ihr Leben gemeinsam aus. Das führt dazu, dass jeder Mensch innerhalb dieser Beziehung gewisse Rollen und Aufgaben übernimmt. Konsequenz dessen ist, dass die Beteiligten dann oft unterschiedlich hohe Vermögenseinkünfte haben, etwa weil durch die Rollenverteilung oder auch durch alters- oder gesundheitsbedingte Gründe nicht jeder einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Unterhalt dient also nicht der Vermögensbildung. Er hat vielmehr den Zweck, den besagten Unterschieden bei der Deckung der Lebensbedürfnisse Rechnung zu tragen. Innerhalb dieser Beziehung kommt dann also der eine für den anderen auf. Entweder durch Geld, durch Sachen oder aber durch Wohnraum, Pflege, Erziehung, Betreuung oder auch andere Zuwendungen.

Verschiedene Unterhaltsformen mit verschiedenen Voraussetzungen

Dabei existieren zahlreiche Formen des Unterhalts. Allein im unmittelbaren Familienrecht begründen diverse Situationen einen entsprechenden Anspruch.

Im Rahmen des Ehegattenunterhalts kommt es im Wesentlichen zu zwei Unterhaltsformen: dem Trennungs- und dem Scheidungsunterhalt.

Haben sich die Eheleute getrennt, entfällt keineswegs jedwede gegenseitige Fürsorgepflicht. Bereits vor der formellen Scheidung entstehen Unterhaltsansprüche; nämlich seitens desjenigen Partners, der nur ein geringes oder gar kein Einkommen hat und dessen Lebensbedarf deshalb nun nicht mehr gedeckt werden kann.

Davon zu unterscheiden ist der Scheidungsunterhalt, auch nachehelicher Unterhalt genannt. Dieser Anspruch entsteht erst mit Rechtskraft einer Scheidung. Hierbei sind strengere Voraussetzungen anzulegen. Nun reichen Einkommensunterschiede allein nicht mehr aus. Auch bedeutet die Zahlung eines Trennungsunterhaltes keinen Automatismus auf Ansprüche auf Scheidungsunterhalt. Vielmehr müssen hierfür die Einkommensdifferenzen mindestens teilweise in der Ehe selbst begründet sein. Hier spielt also die erwähnte etwaige Rollenverteilung wieder eine wichtige Rolle.

Wie der jeweilige Unterhalt berechnet wird

Maßgeblich zur Berechnung des Trennungsunterhaltes ist das verfügbare und bereinigte Nettoeinkommen der Ehegatten – nicht zu verwechseln mit dem Nettogehalt. Grundsätzlich haben beide einen hälftigen Anspruch, also „fifty-fifty“. Allerdings wird es dem arbeitenden Ehegatten als eine Art Bonus angerechnet, wenn nur er überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Berechnungsgrundlage ist in der Regel die „Düsseldorfer Tabelle“, die allerdings nicht letztverbindlich ist.

Anders ist es beim Scheidungsunterhalt. Hier sind die gesetzlichen Grenzen enger, denn durch die Scheidung soll die vormals bestehende Lebensgemeinschaft endgültig geschieden werden. Daher wird hier darauf abgestellt, inwiefern die Ehe für die nun bestehenden Einkommens- und Vermögensunterschiede ursächlich war. Ansonsten gilt nach der Scheidung die Eigenverantwortung – in der Ehe begründete Unterhaltsansprüche müssen besonders dargelegt werden. Konflikte sind hierbei häufig vorprogrammiert.

Die Dauer der Anspruchsberechtigung und der entsprechenden Leistungspflicht

Bezüglich der Dauer der Unterhaltsleistungspflicht und dem entsprechenden Anspruch darauf bestehen ebenfalls Unterschiede. 

Wie es der Name schon sagt, bezieht sich der Trennungsunterhalt nur auf die Zeit der Trennung. Also den Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner „Tisch und Bett“ nicht mehr teilen bis zum Zeitpunkt, an dem mit dem Ende des formellen Scheidungsverfahrens die Scheidung als solche Rechtskraft erhält. 

Der Anspruch auf Scheidungsunterhalt knüpft also zeitlich genau in diesem Moment an, in dem aus den getrennten Ehepartnern auch offiziell geschiedene Leute werden. Ein konkreter Anspruchszeitraum ist dabei nicht gesetzlich festgelegt. Wie gesagt soll der Scheidungsanspruch jedoch jene Einbußen und Einkommensunterschiede ausgleichen, die sich aufgrund der Eheführung ergeben haben. Auch nach einer Scheidung geht das Leben allerdings weiter. Fallen dann die Gründe für diesen Nachteil weg, dann entfällt auch der damit verbundene Unterhaltsanspruch. So etwa, wenn der betroffene Ehepartner neu heiratet oder auch nach einer ehebedingten Job-Pause eine ertragreiche Arbeitsstelle antritt

Streit und Säumigkeit: Bestehenden Unterhaltsanspruch durchsetzen

Auch ein möglicherweise entstandener Anspruch bringt nichts, wenn man ihn nicht beweisen oder nicht durchsetzen kann. Denn nur selten dürfte der verflossene Ehepartner freiwillig jeder Forderung gleich nachgeben und den Unterhalt in der gewünschten Höhe zahlen.

Bestehen kann der Anspruch aus Vertrag oder aus Gesetz. Gibt es etwa einen rechtswirksamen Ehevertrag oder eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, so sind die dortigen Regelungen bindend.

Besteht keine private Vereinbarung, müssen gesetzliche Unterhaltsansprüche dargelegt werden. Kommt der Unterhaltsverpflichtete der Zahlung eines bestehenden Anspruchs nicht nach, dann kann dieser Unterhalt auch eingeklagt werden. Notfalls auch im Wege eines Zwangsverfahrens – der Pfändung!

Dazu muss Klage beim Familiengericht eingereicht werden. Zu beachten ist, dass hierfür immer ein Anwalt benötigt wird (sog. Anwaltszwang). Verfügt man über einen Unterhaltstitel und wird der Unterhalt trotzdem nicht bezahlt, so sollte keine Zeit verloren werden. Denn der Anspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren.

Besonders wichtig ist die Konsequenz bei der Geltendmachung des Anspruches: Denn grundsätzlich richten sich die Unterhaltsansprüche in die Zukunft. Eine rückwirkende Anspruchserhebung ist in der Regel ausgeschlossen.

Ich unterstütze Sie bei allen Fragen zum Erbscheinverfahren

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