Nachlassplanung – Hilfe von Ihrer Fachanwältin für Erbrecht
Die eigene Lebensleistung in die Hände der nächsten Generation zu übergeben ist nicht immer einfach. Die gesetzliche Erbfolge ist hierbei nur selten im Interesse des Erblassers. Deshalb ist es wichtig, sich bereits zu Lebzeiten um seine Nachlassplanung zu kümmern. Die Anforderungen sind hierbei sehr individuell und hängen immer von der konkreten Situation ab. Um den Nachlass rechtssicher zu planen und Streit zwischen den Erben von vorneherein zu verhindern, empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
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Wer nicht will, dass die gesetzliche Erbfolge über seinen Nachlass greift, muss zu Lebzeiten aktiv werden und seinen Nachlass planen.
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In Deutschland herrscht die Testierfreiheit. Sie können selbst verfügen, was mit Ihrem Nachlass geschieht. Dennoch müssen verschiedenste gesetzliche Bestimmungen wie etwa das Pflichtteilsrecht bedacht werden. Eine rechtssichere Gestaltung ist hierbei immens wichtig.
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Wer seine Vermögenswerte erhalten will, sollte ebenso die Erbschaftssteuer bedenken. Es gibt verschiedenste Möglichkeiten, hierbei besonders nachhaltig für die eigene Familie vorzusorgen.
Anwaltliche Hilfe bei Ihrer Nachlassplanung
Sie möchten Ihren Nachlass planen? Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.
Haben Sie Fragen? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
In einem Testament besteht nicht nur die Möglichkeit, die Erben einzusetzen und die Verteilung des Nachlasses auf diese zu regeln. Man kann alternativ auch Personen bedenken, die nicht Erbe werden sollen. Dies ist durch ein Vermächtnis möglich. Während einem Erben ein festgelegter Anteil am gesamten Nachlass zusteht, bezieht sich ein Vermächtnis allein auf einen konkret benannten Gegenstand oder Geldbetrag.
Der Vorteil liegt neben der konkreten und unmissverständlichen Regelung auch darin, dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Erbschulden haftet und im Erbschein nicht auftaucht. Die übrige Auseinandersetzung des Nachlasses geschieht daher vollständig ohne ihn.
Daneben ist es auch möglich, einzelne Personen zu enterben oder gar den gesamten Nachlass an eine einzige Person zu übertragen. Die damit enterbten Personen gehen dadurch nicht leer aus. Sie erhalten einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, die in § 2333 BGB abschließend aufgezählt sind. Das ist etwa der Fall, wenn der Betreffende dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat.
Zudem können Schenkungen auf den Todesfall vorgenommen werden. Dies ist etwa für Bankkonten beliebt. Die Bank wird dann verpflichtet, den Kontostand nach dem Tod an eine extra benannte Person oder Organisation auszuzahlen. Diese erhält das Geld von dem Konto, ohne jedoch Erbe zu sein.
Das Testament bei Bedarf aktualisieren
Nichts ist im Leben so beständig wie der Wandel. Und so ändern sich im Laufe der Zeit auch häufig die Ansprüche an die Nachlassplanung. Dies kann durch neue Hochzeiten, Scheidungen, Todesfälle oder die Geburt von weiteren Kindern, Enkeln oder gar Urenkeln geschehen.
Ein Testament, das vor diesen Ereignissen errichtet wurde, bildet die geänderte Situation daher regelmäßig nicht mehr ab. Gleichzeitig kann niemand vorhersehen, wann das eigene Leben einmal endet. Daher ist es sinnvoll, das bestehende Testament regelmäßig auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
Die Änderung eines bestehenden Testaments ist jederzeit möglich. Entweder es wird ein Neues Testament aufgesetzt, oder an dem bestehenden werden Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen müssen jedoch zwingend den Formvorschriften genügen und daher auch mit einer neuen Unterschrift versehen werden. Neue Einträge, die unterhalb der Unterschrift platziert sind, werden im Testament nicht mehr berücksichtigt. Es ist daher aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit ratsam, das Testament mit den gewünschten Änderungen neu aufzusetzen. Die Unterstützung durch einen Anwalt ist hierbei stets empfehlenswert, um eine rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten
Die Erbschaftssteuer als wesentlicher Faktor
Im Rahmen der Nachlassplanung sollte auch die Erbschaftssteuer berücksichtigt werden, um den Nachlass zu möglichst großen Teilen für die nächste Generation zu sichern. Insbesondere die Wandlungen zu den Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer sollten Sie daher im Blick behalten und bei Bedarf Änderungen im Testament vornehmen.
Es gibt unterschiedliche Freibeträge
Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Höhe der Erbschaftssteuer und die Freibeträge für unterschiedliche Erben unterschiedlich hoch ist. So beträgt der Freibetrag aktuell (Stand 2024) beispielsweise:
- für Ehegatten 500.000 Euro
- für Kinder 400.000 Euro
- für Enkel (wenn die Eltern noch leben) 200.000 Euro
- für Eltern 100.000 Euro
- und für übrige Personen, wie Freunde, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten 20.000 Euro
Die Steuersätze unterscheiden sich stark
Wenn das Erbe über dem Freibetrag liegt, ist auch der Steuersatz für die jeweiligen Erben unterschiedlich. Hier gibt es eine Einteilung in drei Steuerklassen. Steuerklasse I gilt für enge Verwandte wie Ehepartner, Eltern und Kinder. Diese profitieren von einem Einstiegssteuersatz von 7 %.
Die Steuerklasse II umfasst alle entfernteren Verwandten wie Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Hier liegt der Einstiegssteuersatz bei 15 %. Die Steuerklasse III gilt für alle Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Hierzu zählen auch unverheiratete Partner und deren Kinder, wenn diese nicht adoptiert wurden. Der Einstiegssteuersatz liegt hier bei 30 %.
Durch eine geschickte Testamentsgestaltung lässt sich die Steuerlast für die Erben so deutlich reduzieren. Wer beispielsweise an eine Nichte 40.000 Euro vermachen möchte, der kann die Steuer vollständig vermeiden, wenn er dieser 20.000 zuwendet und ihrem Ehemann ebenfalls 20.000 Euro. Selbstverständlich muss hierzu auch ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bestehen. Zudem hilft eine offene Kommunikation über die Nachlassplanung, spätere Unstimmigkeiten zu minimieren oder ganz auszuschließen.
Es gibt auch steuerfreie Erbstücke
Darüber hinaus gibt es auch Erbstücke, die unter Umständen nicht von der Erbschaftssteuer erfasst werden. Hierzu zählt beispielsweise das Familienhaus, wenn dies an Ehegatten, Kinder oder Enkel übertragen wird, wenn einige gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen dabei berücksichtigt werden. So muss der Erblasser bis zum Tod in dem Familienheim leben und der Erbe muss die Immobilie anschließend ebenfalls zu seinem Familienheim machen.
Vorweggenommene Erbfolge kann Steuern sparen
Wer mit seiner Nachlassplanung schon früh anfängt, der kann drohende Steuern erheblich minimieren. So können Teile aus dem Nachlass schon zu Lebzeiten an die späteren Erben verschenkt werden. Dadurch lassen sich die Freibeträge bei Erbschafts- und Schenkungssteuer optimal nutzen.
Der Freibetrag für Schenkungen kann alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Stirbt der Erblasser innerhalb dieser 10 Jahr, hängt es für die Berücksichtigung im Nachlass davon ab, wie lange die Schenkung bereits zurückliegt. Mit jedem Jahr, das verstreicht, werden 10 % weniger angesetzt. Fünf Jahre nach der Schenkung werden damit für den Nachlass nur noch 50 % des Schenkungswertes berücksichtigt.
Bei der Übertragung von Immobilien ist es zudem möglich, im Grundbuch einen Nießbrauch eintragen zu lassen. Dadurch wird zum einen der Wert der Immobilie gemindert. Zum anderen kann der Erblasser dadurch sichergehen, dass er oder die eingetragene Person ein gesichertes Wohnrecht behält.