Skip to main content

1 Stunde Erstberatung mit Verrechnung bei Mandat

In dringenden Fällen Termine innerhalb von 48 h möglich!
06232 – 62 35 25

Vorweggenommene Erbfolge – Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Wer als Erblasser Verteilungsstreitigkeiten um den Nachlass vermeiden und Steuern sparen will, für den ist die vorweggenommene Erbfolge eine gute Option. Dabei kann der Erblasser einen Teil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten auf seine zukünftigen Erben übertragen. Gleichzeitig wird dadurch die Gestaltung der Aufteilung unter den Erben im Wesentlichen vorweggenommen und klare Verhältnisse geschaffen

Grafik Vorweggenommene Erbfolge / Schenkung Mobil
Grafik Vorweggenommene Erbfolge / Schenkung
Das Wichtigste in der Übersicht:
  • Die vorweggenommene Erbfolge bezieht sich auf die vorzeitige Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Erblassers auf die potenziellen Erben. Dies geschieht meist, um steuerliche Vorteile zu nutzen oder die Vermögensnachfolge zu planen.

  • Eine der Hauptmotivationen für die vorweggenommene Erbfolge sind steuerliche Überlegungen. Durch eine schrittweise Vermögensübertragung zu Lebzeiten können Erbschafts- und Schenkungssteuern reduziert oder vermieden werden, da bestimmte Freibeträge regelmäßig genutzt werden.

Anwaltliche Hilfe bei der vorweggenommenen Erbfolge

Sie möchten einen Streit um den Nachlass vermeiden und Erbschaftsteuer sparen? Sie möchten Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten an Erben übertragen?

Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.

Haben Sie Fragen? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Portrait Nicole Fischer
Ihre Ansprechpartnerin
Nicole Fischer
06232 – 62 35 25

Die vorweggenommene Erbfolge – ein vielseitiges Instrument

Mit der vorweggenommenen Erbfolge lassen sich verschiedenste Ziele verwirklichen und miteinander kombinieren. Neben der Steuerersparnis oder dem Wunsch, den Kindern ein Startkapital etwa zur Schaffung eines Eigenheims oder zur Gründung eines Unternehmens zukommen zu lassen, kann auch erreicht werden, dass der Immobilienbestand nach dem Erbfall gesichert wird. Zudem ist es möglich, den Pflichtteilsanspruch von Enterbten zu minimieren.

Je nachdem, welche Ziele einzeln oder insgesamt erreicht werden sollen, bieten sich unterschiedliche Strategien an, um diese zu erreichen. Durch Wechselwirkungen treten mit jeder Übertragung Nebenwirkungen ein, ob diese nun beabsichtigt sind oder nicht. Im Fokus der Überlegungen steht zudem die Sicherung des eigenen Lebensstandards trotz der Übertragung des Vermögens.

Schenkung oder gemischte Schenkung

Auch wenn die Bezeichnung einen anderen Eindruck macht, die vorweggenommene Erbfolge ist in den meisten Fällen eine Schenkung unter Lebenden. Jedoch ist es auch möglich, die Übertragung von einer Gegenleistung abhängig zu machen. Diese kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.

Bei der Übertragung von Immobilien kann sich der Erblasser beispielsweise im Grundbuch einen Wohn- oder Nießbrauch eintragen lassen, um sicherzustellen, dass er seinen Lebensabend in seinem Zuhause verbringen kann. Auch eine Übertragung gegen eine Ausgleichszahlung oder eine Geldrente ist denkbar. In solchen Fällen spricht man von einer gemischten Schenkung.

Eine Ausgleichszahlung kann beispielsweise an die weiteren Erben aufgeteilt verwendet werden, um den Familienfrieden zu erhalten. Vor allem bei Immobilien ist es zudem sinnvoll, wenn sich der Übergebende ein Vorkaufs- und Rückforderungsrecht eintragen lässt. Damit wird verhindert, dass die Immobilie an Dritte übertragen wird oder im Todesfall anderweitig vererbt wird.

Die Schenkung von Geldbeträgen gestaltet sich einfacher. Zwar ist ein Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn es notariell beurkundet wird. Nachdem die Schenkung aber tatsächlich vollzogen wurde, ist dieser Formmangel überwunden und somit unschädlich. Da der Schenker zu Lebzeiten mit seinem Vermögen verfahren kann, wie er es möchte, werden solche Schenkungen zu Lebzeiten nicht beim Erbe berücksichtigt, wenn nicht bei der Schenkung etwas anderes geregelt wird.

Ungleichgewichte durch Anrechnung vermeiden

Da vorherige Schenkungen im Erbfall nicht berücksichtigt werden, kann es zu erheblichen Ungleichverteilungen kommen, wenn beispielsweise zwei Kinder zu Lebzeiten Schenkungen erhalten hatten, das dritte Kind jedoch nicht und alle zu je 1/3 erben. Denn aufgeteilt wird dann nur das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieses hat sich jedoch durch die Schenkungen verringert. Daher erhalten die Kinder, welche bereits zu Lebzeiten beschenkt wurden, deutlich mehr als das nicht beschenkte Kind.

Ähnlich ist die Situation, wenn sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und den Kindern daher im Falle des Erstversterbenden ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Auch hier wären die beiden beschenkten Kinder deutlich bessergestellt.

Um eine solche Ungleichbehandlung zu vermeiden, gibt es bei der Schenkung die Möglichkeiten zu regeln, dass die Schenkung entweder beim Erbfall unter den Erben ausgeglichen wird oder dass diese auf den Pflichtteil angerechnet wird.

Schenkungen als Anrechnung

Bei der Schenkung zur Anrechnung auf den Erbteil muss lediglich zum Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt werden, dass die Schenkung auf das Erbe angerechnet werden soll. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Um alles klar, transparent und beweissicher zu gestalten, ist es jedoch empfehlenswert, die Schenkung und die Regelung zur Anrechnung auf das Erbe schriftlich zu fixieren und von allen Betreffenden unterschreiben zu lassen.

Das Gleiche gilt, wenn die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

10 Jahre – eine wichtige Zeitmarke

Für Schenkungen gilt, die geltenden Steuerfreibeträge können alle 10 Jahr genutzt werden. Tritt nach einer Schenkung der Erbfall ein, zählt die Zuwendung je nach verstrichener Zeit anteilig zur steuerpflichtigen Erbmasse. Hierbei gilt, mit jedem verstrichenen Jahr zwischen Schenkung und Erbfall verringert sich der Ansatz um 10 %. Tritt also 5 Jahre nach der Zuwendung der Erbfall ein, so werden von dieser nur noch 50 % zur steuerpflichtigen Erbmasse gerechnet.

Das hat auch Auswirkungen auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche von enterbten nahen Angehörigen. Denn auch für die Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gilt, dass der in Ansatz zu bringende Anteil einer Schenkung mit jedem Jahr um 10 % schmilzt.

Wechselwirkungen sollten im Blick behalten werden

Mit jeder Schenkung wird das Vermögen des späteren Erblassers geschmälert. Ob gewünscht oder nicht, wird damit der Erbteil der übrigen Erben oder der Pflichtteil der nicht Bedachten geschmälert. Dies kann zu Spannungen innerhalb der Familie führen.

Um diese zu vermeiden, ist es empfehlenswert, bei der Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten auf ein ausgewogenes Verhältnis zu achten, soweit dies möglich ist. Das geht jedoch nicht in jedem Fall. Insbesondere wenn der Hauptteil des Vermögens aus einer Immobilie besteht, können hierbei nicht unerhebliche Probleme auftreten. In diesen Fällen kann zumindest geregelt werden, dass die Immobilie den gesamten Erbteil des betreffenden darstellt. Der verbleibende Nachlass wird dann ausschließlich unter den übrigen Erben verteilt.

Frühzeitige Übertragung von Immobilien ist sinnvoll

Zwar kann eine Immobilie einen erheblichen Wert haben. Dieser Wert lässt sich jedoch im Erbfall regelmäßig nicht ohne weiteres in liquide Geldmittel umwandeln. Im Extremfall kann dann die Immobilie nicht innerhalb der Familie gehalten werden, da die übrigen Erben nicht ausgezahlt werden können.

Durch eine frühzeitige Übertragung der Immobilie auf einen der Erben kann dieses Problem beseitigt werden. Dies kann auch gestaffelt über einen längeren Zeitraum geschehen, etwa im ersten Schritt zu 50 % und 10 Jahre später in einem zweiten Schritt mit den nächsten 50 %.

Mit der Eintragung eines Nießbrauchs wird zudem der Wert der Schenkung nochmals gemindert. Dadurch können Steuerfreibeträge besser ausgenutzt und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemindert werden.

Vermögensübertragung gegen Pflichtteilsverzicht

Daneben besteht auch die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens an nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte zu übertragen, wenn diese im Gegenzug erklären, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Hierbei ist jedoch zwingend zu beachten, dass dieser Vertrag notariell beurkundet werden muss. Wird diese Form nicht eingehalten, besteht der grundsätzliche Anspruch auf den Pflichtteil trotz der Abrede und der Vermögensübertragung fort. Der Pflichtteil wird in diesem Fall lediglich um den bereits zugewendeten Anteil vermindert.

Vorweggenommene Erbfolge – Ich stehe Ihnen beratend zur Seite

Es kann aus vielen Gründen sinnvoll sein, das vorhandene Erbe bereits frühzeitig aufzuteilen. Hierbei gibt es im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse, Wechselwirkungen und eine gerechte Verteilung unter den Erben jedoch viele Details zu beachten.

Ich stehe Ihnen für alle Probleme und Fragen zum Thema vorweggenommene Erbfolge als professionelle Beraterin zur Seite, damit Ihre Interessen sachgerecht umgesetzt werden. Als Fachanwältin für Erbrecht unterstütze ich Sie kompetente bei allen Fragen zur Nachlassplanung und setze mich dafür ein, dass Ihrem Willen entsprochen wird.

Portrait Nicole Fischer
Ihre Ansprechpartnerin
Nicole Fischer
06232 – 62 35 25